Auf Antrag der Partei der Verteidigung wurde Art. 159 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation bei der Sachverhandlung des Falls auf der Grundlage von Art. 78 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eingestellt.
Im Laufe der Besprechung der Umstände des Ereignisses mit dem Mandanten wurde die Version über seine volle Unschuld bei der Begehung des Verbrechens durch die Verteidigung gebildet, das durch T. 3 Art. 174.1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation vorgesehen worden ist, die aktiv im Gerichtsverfahren umgesetzt wurde. Trotz aller Argumente des Staatsanwalts über die Schuld des Mandanten , hielt das Gericht diese für nicht überzeugend und berücksichtigte die Argumente der Verteidigung, die dem Urteil zugrunde gelegt wurden.
Die Rechtsanwälte konnten die Unschuld Ivanov A.A. im Sinne der ihm zur Last gelegten Straftat vollkommen nachweisen, und unser Mandant wurde für unschuldig erklärt und aufgrund des fehlenden Straftatbestandes freigesprochen.