Eintreibung des offenen Forderungsbetrags nach dem DL-Vertrag

25.02.2019
Rechtsform des Kunden (Mandanten):
Geschäftseinheit
Verhandlungsdauer::
6 Monate
Ziel:
Forderungseintreibung
Der Beklagte sagte ab, die Forderung nach den durchgeführten Arbeiten zu zahlen, unter Berufung auf die Tatsache, dass der Kläger diese Wirtschaftsoperation in der Steuererklärung nicht ausgewiesen und das Recht verloren hat, die Abzüge für die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.
Gleichzeitig enthielt der Vertrag zwischen den Parteien keine Bedingungen für die Steuerklausel, weshalb die Rechtsposition des Beklagten vom Gericht als unbegründet anerkannt wurde.

Ergebnis:


Das Gericht hat die Forderungen des Klägers (Mandanten ) im vollen Umfang stattgegeben.

Biryukov Alexey Sergeevich
Leiter der "Praxis der Streitbeilegung"